Was ist ein Ökozid? Darunter versteht man die die Schädigung oder Zerstörung von Ökosystemen durch (kriminelle) menschliche Handlungen.
Die vor diesem Hintergrund erlassene Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (sog. Umweltstrafrechtsrichtlinie) ist am 20. Mai 2024 in Kraft getreten und muss von den europäischen Mitgliedstaaten bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat nun bereits am 17. Oktober 2025 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Umweltstrafrechtrichtlinie veröffentlicht und sieht wesentliche Änderungen im deutschen Strafgesetzbuch, im Nebenstrafrecht sowie im Ordnungswidrigkeitenrecht vor.
Unter anderem sieht der Gesetzesentwurf vor, das Höchstmaß für Geldbußen gegen juristische Personen (Unternehmen) im Fall einer vorsätzlichen Straftat einer ihrer Leitungspersonen – unabhängig von der umweltrechtlichen Relevanz – künftig auf bis zu EUR 40 Mio. (statt bisher EUR 10 Mio.) und bei fahrlässig begangenen Straftaten bis zu EUR 20 Mio. (statt bisher EUR 5 Mio.) anzuheben.
Neben den verschärften Geldsanktionen sieht die EU-Umweltstrafrichtlinie in Art. 7 weitere mögliche Sanktionen gegen juristische Personen (Unternehmen) vor:
- Verpflichtung den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen (wenn reversibel) oder zum Schadensersatz
- Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen
- vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit
- Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten
- vorübergehende Verbot einer Kandidatur für gewählte oder öffentliche Ämter
- Verpflichtung, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzurichten, um die Einhaltung von Umweltstandards zu verbessern
- Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen
Als neue Straftatbestände sieht Art. 3 folgende vor:
- Inverkehrbringen von umweltschädlichen Erzeugnissen (Art. 3 (2) b))
- Durchführung bestimmter Vorhaben ohne Genehmigung (Art. 3 (2) e))
- Verstöße gegen Rechtsvorschriften über Chemikalien und Quecksilber (Art. 3 (2) c) und d))
- Schädigung von Lebensräumen besonders geschützter Tierarten (Art. 3 (2) q))
- Illegale Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser (art. 3 (2) m))
- Illegaler Holzhandel (Art. 3 (2) p))
- Illegales Recyclen von Schiffen (Art. 3 (2) h))
- etc.
Beachtlich ist u.a., dass die Einfuhr, das Anbieten oder der Export von Produkten strafrechtlich zu erfassen sein soll, die im Verstoß gegen die sog. Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115) hergestellt wurden, also etwa illegal geschlagenes Holz oder auf illegalen Rodungsflächen angebaute Sojabohnen oder Palmöle.
Da die Geltung des Art. 3 der Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 noch nicht begonnen hat und es derzeit ungewiss ist, wann die Geltung der Vorschrift beginnen wird, wird die zugehörige Strafbewehrung (noch) keine Berücksichtigung in dem deutschen Referentenentwurf.
Das kann in anderen Mitgliedstaaten jedoch anders sein.
Grundsätzlich entspricht das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) den neuen Vorgaben der EU-Richtlinie bereits weitgehend. Allerdings ergeben sich gravierende Änderungen allgemeiner Art aus der von der Richtlinie geforderten Ausgestaltung der meisten Straftatbestände als potenzielle Gefährdungsdelikten (Eignungsdelikte). Im Tatbestand soll also nur noch auf die Eignung zu bestimmten Gefahren abgestellt werden. Der Eintritt der Verwirklichung der konkreten Gefahr soll dann nicht mehr vorausgesetzt werden.
Die Umweltstrafrechtsrichtlinie zeigt deutlich, dass die Bekämpfung von Umweltstraftaten für die EU hohe Priorität hat. Darauf sollten sich Unternehmen einstellen.
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→ Material Compliance in der EU (REACH, RoHS, SCIP und mehr)
Autorin
Volljuristin Inken Green
Product & Material Compliance Expert
