Neue Leitlinien zu Art. 4 der EU-Marktüberwachungsverordnung 2019/1020

Wirtschaftsakteur in der EU ab 16.07.2021 Pflicht

Am 16. Juli 2021 werden die Vorschriften der neuen EU-Marktüberwachungsverordnung (EU-MÜV) 2019/1020 scharf geschaltet. Die neuen Vorschriften zu Marktüberwachung und Produktkonformität sollen die Einhaltung der EU-Vorgaben sicherstellen. Für die Bestimmungen des Artikels 4 hat die Kommission am 23. März 2021 nun die Leitlinien im EU-Amtsblatt C 100 (2021/C 100/01) veröffentlicht. 

Im Wesentlichen schreibt Artikel 4 vor, dass bestimmte Produkte nur dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der den Behörden auf Verlangen Informationen übermitteln oder bestimmte Maßnahmen ergreifen kann. Diese Leitlinien beziehen sich allerdings ausschließlich auf solche Produktvorschriften, die in Art. 4 Abs. 5 der EU-MÜV aufgeführt sind: 

Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukte), 2016/425 (persönliche Schutzausrüstungen) und 2016/426 (Gasverbrauchseinrichtungen) und Richtlinien 2000/14/EG (umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen), 2006/42/EG (Maschinen), 2009/48/EG (Spielzeug), 2009/125/EG (Energieverbrauchsrelevante Produkte – Öko-Design), 2011/65/EU (RoHS), 2013/29/EU (pyrotechnische Gegenstände), 2013/53/EU (Sportboote und Wassermotorräder), 2014/29/EU (einfache Druckbehälter), 2014/30/EU (EMV), 2014/31/EU (nichtselbsttätige Waagen), 2014/32/EU (eichpflichtige Messgeräte), 2014/34/EU (ATEX), 2014/35/EU (Niederspannungsprodukte), 2014/53/EU (Funkanlagen) und 2014/68/EU (Druckgeräte) 

Für diese Rechtsvorschriften ist ein Wirtschaftsakteur erforderlich, wenn Produkte in der EU ab dem 16. Juli 2021 in den Verkehr gebracht werden sollen. Neu ist dabei, dass wenn Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten werden, das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt gilt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der EU richtet. Dementsprechend muss ein Wirtschaftsakteur erst sicherstellen, dass es für dieses Produkt einen Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 in der EU gibt. Andernfalls kann er ein solches Produkt ab dem 16. Juli 2021 nicht in der EU in Verkehr bringen. 

Wirtschaftsakteure können sein:

  • ein in der EU niedergelassener Hersteller; 

  • ein in der EU niedergelassener Einführer, wenn der Hersteller keine Niederlassung in der EU hat; 

  • ein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen; 

  • ein in der EU niedergelassener Fulfilment-Dienstleister, sofern es keinen in der EU niedergelassenen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten gibt. 

Hat ein Hersteller ohne Sitz in der EU keinen Bevollmächtigten benannt, darf das Produkt nicht zum Verkauf an Endnutzer innerhalb der EU angeboten werden. Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt zum Verkauf an EU-Endnutzer anbieten will, muss daher sicherstellen, dass der Hersteller einen Bevollmächtigten für das Produkt benennt. 

Aus dieser Erfordernis haben wir bei GLOBALNORM einen neuen Service kreiert: Gern nehmen wir für Ihr Unternehmen die Aufgaben eines Bevollmächtigten wahr. Wenn Sie sich für Details zu unserem Bevollmächtigten-Service interessieren, senden Sie uns gern eine Anfrage.

Eine wichtige Anforderung gemäß Artikel 4 Abs. 4 ist die Angabe bestimmter Informationen. Auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument sind der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten einschließlich der Postanschrift des Wirtschaftsakteurs anzugeben. Hier überstimmt diese Vorschrift bestimmte Sektorvorschriften, die dies nicht vorsehen.

Stellen die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen einer Überprüfung fest, dass Name und Kontaktdaten des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 fehlen, werden sie die zuständigen Wirtschaftsakteur dazu auffordern, entsprechende Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Sie haben außerdem die Befugnis, Sanktionen zu verhängen (Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe i der EU-MÜV). 

In unserem Webinar werden wir interessierten Wirtschaftsakteuren diese Leitlinien im Kontext der neuen EU-MÜV näher vorstellen und erläutern, welche Handlungsempfehlungen sich daraus ableiten. 

Um ihrem Auftrag nachzukommen, haben Marktüberwachungsbehörden in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Merkmale von Produkten vorzunehmen (Artikel 11 Absatz 3 der EU-MÜV). Bei der Entscheidung darüber, welche Arten von Produkten in welchem Umfang welchen Überprüfungen unterworfen werden sollen, gehen die Marktüberwachungsbehörden nach einem risikobasierten Ansatz vor. Es wird interessant sein zu beobachten, wie intensiv die Marktüberwachungsbehörden diese Aufgabe aktiv angehen werden. 

Für Deutschland koordiniert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) innerhalb der Bundesregierung federführend die sektorübergreifende Marktüberwachung als gesetzliche Aufgabe. Es vertritt Deutschland in Fragen der Marktüberwachung auch auf europäischer Ebene bei Legislativmaßnahmen und bei den in den europäischen Rechtsvorschriften festgelegten Vollzugsaspekten. Nach Abstimmung zwischen den Bundesressorts und den Bundesländern wurde beim BMWi das Deutsche Marktüberwachungsforum (DMÜF) eingerichtet, welches die Bundesregierung in Fragen der Marktüberwachung im Geltungsbereich der EU-MÜV berät und unterstützt. 
 

Wenn Sie Ihr Know-how nicht nur hinsichtlich der Post-Market-Pflichten aus der EU-MÜV 2021/1020, sondern auch im Kontext der Sicherstellung der Verkehrsfähigkeit von Produkten, der technischen Produktkonformität sowie der RAPEX-Leitlinien des Durchführungsbeschlusses 2019/417 erweitern wollen, legen wir Ihnen unseren Lehrgang zum zertifizierten Product Compliance Officer (PCO) gemäß ISO/IEC 17024 ans Herz. 

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