EU: Update zur Übergangsfrist bei Cybersecurity für Funkanlagen

Neues Anwendungsdatum: 01.08.2025

Ab August 2024 sollten eigentlich zusätzliche Anforderungen für Funkanlagen gelten, und zwar für jene, welche mit dem Internet verbundenen sind.

  • Der Schutz der Privatsphäre.
  • Der Schutz von personenbezogenen Daten.
  • Der Schutz des Kommunikationsnetzes. Und…
  • Der Schutz von monetären Werten.

All dies kommt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 in Ergänzung zur Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU zur Anwendung. Konkret sind hier die Unterpunkte des Artikels 3(3) d, e und f mit Anforderungen untermauert worden.

Wir warten nun auf die Veröffentlichung im Amtsblatt. Dann ist das neue Datum zur Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 der 1. August 2025.

Nachdem die EU-Kommission Rückmeldungen u.a. aus der Wirtschaft eingeholt und nun die Änderung angenommen hat, haben Parlament und Rat zwei Monate Zeit, Einwände zu erheben. Andernfalls tritt der delegierte Rechtsakt in Kraft.

Im Grunde argumentieren die Rückmeldungen ähnlich. Es wurde um Aufschub gebeten, weil es aktuell noch keine verwertbaren Normenentwürfe der Arbeitsgruppe JTC 13/WG8 gibt. Das Mandat M/585 zur Erarbeitung harmonisierter Normen an CEN und CENELEC wurde erst im August 2022 erteilt.

Weiterhin gilt, wenn zum Ende der Übergangsfrist keine harmonisierten Normen mit Nennung im Amtsblatt vorhanden sind, muss eine notifizierte Stelle in die Konformitätsbewertung einbezogen werden, was die Notwendigkeit einer EU-Baumusterprüfbescheinigung nach sich zieht.

Es gibt Zweifel an den notwendigen Ressourcen der notifizierten Stellen. Aktuell sind nicht einmal genügend notifizierte Stellen mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet.


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