Wer hat es nicht erlebt: Ein Markengerät, keine Billigware, läuft zwei, drei Jahre tadellos und gibt kurz nach der Garantie den Geist auf. Oft ist es eine Kleinigkeit. Ein Kondensator. Ein Temperatursensor. Ein Transistor, der für ein paar Euro zu haben wäre. Man schaut nach, ob man es selbst reparieren oder zumindest reparieren lassen kann.
Dann beginnt die eigentliche Frustration.
Keine Ersatzteile. Kein Schaltplan. Keine Reparaturinformation. Stattdessen: ein komplettes Modul für 200 Euro — ausgelegt für zwanzig Modelle, deshalb ohne passende Software. Die muss ein Techniker aufspielen, den man selbst bestellen muss. Am Ende kostet die Reparatur mehr als ein Neukauf. Also kauft man neu. Günstiger, aber diesmal vielleicht nicht mehr das Markengerät.
Das Gerät landet auf dem Wertstoffhof. Hier in Europa werden jährlich Millionen Tonnen Elektroschrott entsorgt, ein erheblicher Teil davon Geräte, die mit einem einzigen Ersatzteil noch Jahre funktioniert hätten. Seltene Erden, Kupfer, Aluminium, Stahl — alles verbaut, alles erstmal verloren. Rohstoffe, deren Abbau unter oft prekären Bedingungen geschieht: in Minen in Zentralafrika, Südamerika und Südostasien, wo Arbeitsschutz und faire Entlohnung keine Selbstverständlichkeit sind.
Der Hersteller verliert einen Kunden, aber irgendwo in einer Produktionshalle wird das nächste Gerät gebaut und das nach demselben Prinzip.
Genau dieses Muster adressiert der europäische Gesetzgeber. Nicht mit einem Gesetz. Mit einem Getriebe aus drei ineinandergreifenden Rechtsakten.
Ebene 1: Die Konstruktion — ESPR (EU) 2024/1781
Reparierbarkeit beginnt nicht im Service. Sie beginnt im CAD. Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte verpflichtet Hersteller, bereits in der Designphase drei Aspekte aus Art. 5 zu adressieren: Nachrüstbarkeit (Aspekt d), Reparierbarkeit (Aspekt e) und Möglichkeit zur Wartung (Aspekt f). Konkrete Anforderungen folgen produktgruppenspezifisch über delegierte Rechtsakte. Bis dahin gelten die alten Ökodesign-Verordnungen von 2019 weiter, mit unmittelbarer Wirkung, ohne nationalen Umsetzungsakt.
Das erste Zahnrad dreht sich bereits.
Ebene 2: Die Information — Richtlinie (EU) 2024/825
Bevor ein Verbraucher kauft, muss er wissen, ob er reparieren kann. Die EmpCo-Richtlinie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU): Händler müssen Verbraucher vor Vertragsabschluss informieren — über Haltbarkeit, Reparierbarkeitswert (soweit gesetzlich vorgeschrieben), Ersatzteilverfügbarkeit und Softwareupdates. Pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis sind verboten.
Deutschland hat fristgerecht umgesetzt: Zwei Gesetze treten am 27. September 2026 in Kraft — das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43) und das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 28).
Das zweite Zahnrad greift.
Ebene 3: Das Recht — Richtlinie (EU) 2024/1799
Hier wird aus Designprinzip und Informationspflicht ein handfestes Verbraucherrecht. Ab dem nationalen Umsetzungsdatum — dem 31. Juli 2026 — müssen Hersteller für alle Produktgruppen aus Anhang II auf Verlangen reparieren. Dies gilt auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, muss zu angemessenen Preisen erfolgen und innerhalb angemessener Fristen möglich sein. Ersatzteile und Werkzeuge dürfen nicht zu abschreckenden Preisen angeboten werden. Eine frühere Reparatur durch einen unabhängigen Betrieb darf kein Ablehnungsgrund sein. Und: Schaltpläne zurückhalten, Software sperren, Dokumentation verweigern wird zum Rechtsverstoß.
Die Produktliste umfasst heute Haushaltswaschmaschinen und -trockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server, Smartphones, Tablets, Schnurlostelefone und Produkte mit LV-Batterien (z. B. E-Bikes, E-Scooter). Parallel zum ESPR-Zeitplan, kann die Kommission sie erweitern.
Wer keinen Sitz in der EU hat, überträgt die Pflicht subsidiär auf Bevollmächtigten, Importeur, Händler. Die Kette endet nicht an der Grenze.
Ein Nebeneffekt mit Gewicht: Entscheidet sich ein Verbraucher innerhalb der Gewährleistungsfrist für Reparatur statt Ersatz, verlängert sich die Frist einmalig um zwölf Monate auf insgesamt drei Jahre.
Was als nächstes kommt.
Ähnliche Regelungen existieren bereits in anderen Märkten: Kalifornien hat 2023 ein Right to Repair-Gesetz verabschiedet (SB 244), UK und Brasilien haben vergleichbare Anforderungen in der Diskussion. Ob und wann diese Märkte konvergieren, ist offen — aber wer heute für den EU-Markt Prozesse aufbaut, hat zumindest den strukturellen Vorsprung.
Für Hersteller betroffener Produktgruppen bedeutet das: Reparaturprozesse, Ersatzteillogistik und Verbraucherinformation müssen bis zum 31. Juli 2026 stehen. Das betrifft Produktdesign, Serviceprozesse und Lieferketten gleichzeitig. Wer Qualität wirklich ernst nimmt, hat dabei keinen Nachteil — im Gegenteil.
Das Recht auf Reparatur ist eine Gelegenheit, „Made in Germany“ wieder groß zu machen. Als Versprechen, das auch lange nach der Garantie noch gilt.
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mit dem “Right to Repair im ESPR Vortrag” am 16.06.2026 auf dem Material & Environmental Compliance Summit in München.
Autor
Manfred Böhm
Product Compliance Consultant
BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN
ESPR = Ecodesign for Sustainable Products Regulation (Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte)
CAD = Computer-Aided Design (rechnerunterstütztes Konstruieren)
EmpCo = Empowering Consumers for the Green Transition (≅ Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel)
