Am 28. Juli 2023 wurde im Amtsblatt L 191 (S. 1-117) die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG veröffentlicht. Auf den imposanten 117 Seiten kommen viele neue Themen auf die Agenda der Unternehmen, wie z.B. der digitale Batteriepass, die Entfern- und Austauschbarkeit der Batterien und die CE-Kennzeichnung.
Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der Europäischen Union ermöglichen. Darüber hinaus enthält sie die Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die Berichterstattung.
Diese Verordnung gilt für alle Kategorien von Batterien, namentlich Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (im Folgenden „LV-Batterien“), Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Typ, chemischer Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck, auch unabhängig davon, ob sie in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden oder dafür ausgelegt sind. Sie gilt auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt sind oder speziell dafür ausgelegt sind, in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt zu werden.
- Kapitel II beschreibt die Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen. Dazu gehören z.B. zusätzliche Stoffbeschränkungen in Bezug auf Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG und Sicherheitsanforderungen an stationären Batterie-Energiespeichersystemen. Obacht auch für Hersteller von Produkten, in die Gerätebatterien eingebaut sind: Diese müssen nach Art. 11 der Verordnung zukünftig vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können, d.h. mit handelsüblichen Werkzeugen.
- In Kapitel IV werden die Konformitätsaspekte beschrieben. Hier wird u.a. auch die CE-Kennzeichnung gemäß allgemeinen Grundsätzen des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gefordert.
- Mit Kapitel IX wird der digitale Batteriepass eingeführt. Danach müssen ab dem 18. Februar 2027 jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie über eine elektronische Akte („Batteriepass“) verfügen.
Grundsätzlich gilt diese neue Verordnung ab dem 18. Februar 2024 – mit den Ausnahmen nach Unterabsatz 2 und anderen Bestimmungen dieser Verordnung.
Haben Sie Fragen oder Gesprächsbedarf zu diesen Thema, schreiben Sie uns gern! Oder besuchen Sie unser Webinar zum Thema (siehe unten).