EU: Batterieverordnung - aktuelle Entwicklung bzgl. Entfernbarkeit/Austauschbarkeit von Gerätebatterien

Welche Ausnahme nutzen eigentlich Smartphone-Hersteller?

Die Anforderung an die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien rückt näher (Stichtag: 27. Februar 2027) und sorgt für viele Diskussionen und Fragen bei Geräteherstellern. Die Anforderung nach Art. 11 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 besagt, dass Hersteller, die Geräte in Verkehr bringen, in die Gerätebatterien eingebaut sind, dafür sorgen müssen, dass diese Batterien vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können.

  • Leicht entfernt: mit handelsüblichen Werkzeugen
  • Ausgetauscht: durch eine andere kompatible Batterie ersetzt, ohne dass das Gerät zerstört oder beeinträchtigt wird

Es gibt nur wenige, streng auszulegende Ausnahmen. 

Eine eingeschränkte Ausnahme gilt beispielsweise für abwaschbare oder abspülbare Geräte, die speziell für den Betrieb in einer Umgebung ausgelegt sind, in der regelmäßig Spritzwasser-, Strahlwasser- oder Unter-Wasser-Bedingungen herrschen. In diesem Fall müssen die Batterien zwar weiterhin entfernbar und austauschbar sein, der Wechsel darf jedoch durch unabhängige Fachleute erfolgen.
Eine vollständige Ausnahme kann nur geltend gemacht werden, wenn die Kontinuität der Stromversorgung aufgrund der Sicherheit des Nutzers und/oder des Geräts oder der Datenintegrität gewährleistet werden muss.

Am 28. April 2026 wurde der Entwurf einer delegierten Verordnung veröffentlicht bezüglich einer möglichen Erweiterung der eingeschränkten Ausnahmen (durch unabhängige Fachleute). Stellungnahmen konnten bis zum 26. Mai 2026 eingereicht werden. 

In dem Entwurf sind u.a. folgende weiteren Ausnahmen vorgesehen:

  • bestimmte tragbare Geräte (z.B. Smartwatches, Fitness Tracker)
  • elektrisches Spielzeug mit wiederaufladbaren Batterien (Anpassung an die Spielzeug-Verordnung (EU) 2025/2509)
  • drahtlose Temperaturfühler für den Kontakt mit Lebensmitteln
  • Produkte für explosionsgefährdete Bereiche
  • am Körper getragene Systeme zur Verabreichung von Medikamenten
  • bestimmte Telematikgeräte für Land- und Baumaschinen

Im Zusammenhang mit der Entfernbarkeit/Austauschbarkeit von Gerätebatterien/-akkus erreicht uns auch immer wieder die Frage, welche Ausnahme hier eigentlich (die großen) Smartphone-Hersteller nutzen? Ist es nur der Name, die Marktgröße, das Handelsvolumen?

Die Antwort hierzu findet sich in der Verordnung (EU) 2023/1670 (sog. Smartphone-Verordnung). Diese Verordnung legt Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets fest. Die Verordnung wurde zwar noch unter der „alten“ Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG erlassen, bleibt aber weiterhin in Kraft bis sie durch einen delegierten Rechtsakt der „neuen“ Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (Ecodesign for Sustainable Products Regulation- ESPR) aufgehoben wird. 

Die Anforderungen an die Zerlegung in Bezug auf die Batterien für Smartphones sind unter Anhang II, B. 1.1.1.5) c) geregelt. Grundsätzlich gilt auch hier Folgendes:

Seit dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Befestigungselemente müssen mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,
  • der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,
  • der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,
  • der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein,

Hiervon darf jedoch u.a. abgewichen werden, wenn

  • nach 500 vollen Ladezyklen die Batterie im vollaufgeladenen Zustand eine Restkapazität von mindestens 83 % der Nennkapazität hat
  • nach 1.000 vollen Ladezyklen die Batterie im vollaufgeladenen Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität hat
  • das Gerät mindestens staubdicht und bei Eintauchen in Wasser bis zu einer Tiefe von einem Meter mindestens 30 Minuten lang vor eindringendem Wasser geschützt ist.

Ähnliche Ausnahmen gelten auch in Bezug auf die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für Endnutzer (vgl. Anhang II, B. 1.1.1.1) c)).

Die meisten großen Smartphone-Hersteller können diese Anforderungen an den Akku erfüllen und somit den ansonsten zwingend erforderlichen Austausch durch Laien bzw. Endnutzer abwenden.

Somit sind die teuersten Geräte, die Verbraucher am längsten nutzen, theoretisch am schwersten zu reparieren bzw. nur durch einen fachlich kompetenten Reparateur. Die bessere Qualität und Haltbarkeit des Akkus sorgt aber auf der anderen Seite für eine ohnehin längere Lebensdauer. 

Weitere mögliche, „Manipulationen“ in Bezug auf die Reparierbarkeit von Smartphones sollen letztendlich durch die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie (EU) 2024/1799 verhindert werden, die u.a. Soft- und Hardwaretechniken verbietet, die eine (unabhängige) Reparatur behindern.


Haben Sie Fragen zu diesem Artikel oder allgemein zur Batterieverordnung? Für weitere Unterstützung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit Ihrer Frage oder nutzen Sie dazu unser Kontaktformular.


Autorin

Volljuristin Inken Green
Product & Material Compliance Expert
 
 




BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN

Telematik bezeichnet eine Technologie, die Telekommunikation und Informatik miteinander verbindet. Sie ermöglicht die Verknüpfung von Informationen zwischen mindestens zwei Informationssystemen über ein Telekommunikationsnetz. Dabei kommen spezielle Verfahren der Datenverarbeitung zum Einsatz, um den Austausch und die Verarbeitung der Daten sicherzustellen.

Veröffentlicht am 05.06.2026
Kategorie: Fokus Industry, Fokus Consumer Goods & Retail, Fokus Electrical and Wireless, Insider-Compliance, Compliance

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