Erprobung von Funkgeräten im Zusammenhang mit der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU

Was zu beachten ist

Die ersten Prototypen sind gebaut. Schöne kleine Funkmodule wurden sorgfältig eingelötet und mit ihren entsprechenden Antennen verbunden. Die Entwicklungsabteilung möchte nun einschalten und schauen, ob die Funktion im Produkt gewährleistet ist. Doch darf sie das überhaupt?

Die Funkanlagenrichtllinie 2014/53/EU besagt: Keine vollständigen Tests/Bewertungen gemäß Artikel 3 (Funk, EMV, Sicherheit, EM-Felder). Keine Konformitätserklärung. Kein CE-Zeichen. Somit ist die Funkanlagenrichtlinie nicht erfüllt und die Inbetriebnahme auf dieser Basis nicht erlaubt.

Was nun? In Artikel 9 folgt die Erkenntnis: Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, falls angemessene Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wurden, ergriffen wurden, …

-> Für die Erprobung von Funkgeräten gilt also ausschließlich nationales Recht!

In Deutschland gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG), das auch die Umsetzung der Funkanlagenrichtlinie enthält. Dort steht geschrieben:

TKG § 91 Frequenzzuteilung

(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, …

Das heißt, bevor ein Funkgerät in Betrieb genommen wird, muss eine Frequenzzuteilung vorliegen. Diese ist in Deutschland bei der Außenstelle der Bundesnetzagentur zu beantragen, die für den Sitz des Antragstellers zuständig ist.

Die Bundesnetzagentur hat die Informationen und Formulare dazu unter dem Begriff Versuchsfunk (Link siehe unten) bereitgestellt.

Die Versuchsfunklizenz wird in der Regel zeitlich und räumlich begrenzt zugeteilt. Die maximale räumliche Begrenzung ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Diese Lizenz ist auch für mehrere Entwicklungs- und Produktionsstandorte zu beantragen, in denen Erprobungen stattfinden sollen.

Die gleiche Vorgehensweise gilt auch für Erprobungen im realen Umfeld, wenn die Produkte noch im Entwicklungsstadium sind und daher die Regularien der Funkanlagenrichtlinie noch nicht vollständig einhalten bzw. die Einhaltung noch nicht überprüft ist.

Es sind einige weitere Dinge zu beachten:

  • So muss der Antragsteller, in der Regel der Hersteller, jederzeit die Verfügung über die Erprobungsgeräte haben.
  • Er muss wissen, wo sich die Gräte befinden und sie im Fehlerfall jederzeit abschalten können. Dafür wird ein Ansprechpartner der Bundesnetzagentur mitgeteilt.
  • Nach der Erprobung müssen die Geräte zum Antragsteller zurück.
  • Bevor Sie in den Verkehr gebracht werden können, müssen sie auf den Serienstand gebracht werden und korrekt gekennzeichnet werden.


Und wie sieht das international aus?

Egal, in welchem Staat eine Erprobung durchgeführt werden soll: Es ist immer eine Lizenz der nationalen Behörde zu beantragen, bevor Funkgeräte eingeschaltet werden! Das gilt für alle Kontinente.

 

Bei Unklarheiten oder Unterstützungsbedarf rund um das Thema Funkzulassung kommen Sie gern auf uns zu!

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