Ende der Übergangsfrist

Zwölf MRL-Normen verlieren ihre Konformitätsvermutung

Ende der Übergangsfrist: Zwölf MRL-Normen verlieren ihre Konformitätsvermutung

Am 15. November 2025 endet die Übergangsfrist für insgesamt zwölf nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG harmonisierte Normen. Mit Ablauf dieser Frist entfällt für diese Normen die Vermutungswirkung, die bislang aufgrund ihrer Listung im EU-Amtsblatt bestand. Hersteller müssen dies berücksichtigen und ihre Konformitätsbewertung entsprechend anpassen.


Betroffene Normen

Von der Aufhebung der Vermutungswirkung betroffen sind insbesondere:

  • EN 1218-1, -2 und -5 (Holzbearbeitungsmaschinen)
  • EN 1417 (Kunststoff- und Gummimaschinen)
  • EN 1501-4 (Abfallsammelfahrzeuge)
  • EN 15700 (Bandförderer für den Wintersport)
  • EN 16307-5 (mitgängerbetriebene Flurförderzeuge)
  • EN 1915-1 (Luftfahrt-Bodengeräte)
  • EN 16590-1 bis -4 (Traktoren sowie Maschinen für Land- und Forstwirtschaft)


Nachfolgenormen und Vermutungswirkung

Mit der Veröffentlichung neuer Normen beginnt regelmäßig eine Übergangsfrist von rund 18 Monaten, in der Hersteller ihre Konstruktionen, technischen Unterlagen und Prüfberichte an den neuen Stand der Technik anpassen können. Diese Übergangszeit soll eine geordnete Integration normativer Änderungen in die eigene Konformitätsbewertung gewährleisten.

Bereits die Klärung, welche Nachfolgenorm für ein konkretes Produkt tatsächlich einschlägig ist, stellt dabei eine erste Herausforderung dar – ganz unabhängig von der späteren technischen Umsetzung der neuen Anforderungen. Das lässt sich am Beispiel der Normenreihe EN ISO 19085-12 gut illustrieren.

Für einzelne der betroffenen Normen z.B. EN 1281-1:1999 existieren inzwischen neue Ausgaben, etwa die EN ISO 19085-12:2024-12: im Bereich der Holzbearbeitungsmaschinen. Diese Ausgabe bildet den aktuellen Stand der Technik ab, ist jedoch bislang nicht im Amtsblatt der Europäischen Union gelistet und entfaltet daher keine Vermutungswirkung. Die ältere Fassung EN ISO 19085-12:2021-04 ist demgegenüber zwar vom Herausgeber zurückgezogen, bleibt aber aufgrund ihrer Listung im EU-Amtsblatt weiterhin vermutungsbegründend.

Hersteller sind daher gut beraten, die aktuelle Ausgabe 2024-12 bereits inhaltlich zu berücksichtigen, gleichzeitig aber im Blick zu behalten, dass die Vermutungswirkung weiterhin ausschließlich an die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung 2021-04 anknüpft. Wird die neue Fassung angewendet, ist zusätzlich zu dokumentieren, wie die wesentlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt werden, da insoweit keine Vermutungswirkung besteht. Dieses Beispiel zeigt, wie komplex das Zusammenspiel zwischen Normenfassungen, Listung im EU-Amtsblatt und Vermutungswirkung sein kann – und wie wichtig eine systematische, fachlich fundierte Bewertung ist. GLOBALNORM unterstützt Hersteller dabei, diese Zusammenhänge strukturiert einzuordnen.


Erforderliche Schritte zur Umsetzung einer Norm

Im Rahmen der internen Prüfung sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Wesentlichkeitsprüfung: Feststellen, ob und in welchem Umfang sich technische Anforderungen geändert haben.
  • Redaktionelle Änderungen: Bei rein strukturellen Anpassungen genügt eine Aktualisierung der Dokumentation.
  • Geänderte Grenzwerte oder Prüfmethoden: Erfordern eine erneute messtechnische oder prüftechnische Bewertung des Produkts.
  • Neue oder erweiterte Sicherheitsanforderungen: Können konstruktive Anpassungen bis hin zu Redesign oder Re-Engineering erforderlich machen.

Alle Änderungen sollten vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden, um die fortbestehende Konformität auch bei geänderten Normengrundlagen rechtssicher darlegen zu können.


Fazit

Normen unterliegen kontinuierlichen fachlichen und regulatorischen Anpassungen. Wer diese Entwicklungen frühzeitig erkennt und systematisch in seine Prozesse integriert, reduziert Aufwand, vermeidet Verzögerungen und stellt die Konformität seiner Produkte dauerhaft sicher.

Haben Sie weitere Fragen der Handhabe dieser MRL-Normen? Für noch mehr Unterstützung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit Ihrer Frage oder nutzen Sie dazu unser Kontaktformular.

 

Autor

Manfred Böhm
Product Compliance Consultant

 




BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN

MRL: Maschinenrichtlinie

Veröffentlicht am 24.11.2025
Kategorie: Fokus Industry, Fokus Consumer Goods & Retail, Fokus Electrical and Wireless, Insider-Compliance, Compliance

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