Im Koalitionsvertrag hatten Union und SPD eigentlich eine Abschaffung der nationalen Regelung in Aussicht gestellt. Soweit ist es nicht gekommen. Jedoch hat das Bundeskabinett am 03.09.2025 ein Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes beschlossen und der Referentenentwurf der Bundesregierung sieht zumindest eine gänzliche Abschaffung der Berichtspflichten nach § 10 Abs. 2 LkSG rückwirkend für den Berichtszeitraum ab dem 01.01.2023 vor. Es müssen somit weder für vergangene noch für zukünftige Geschäftsjahre Berichte an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) übermittelt werden.
Darüber hinaus gelten die im LkSG geregelten Sorgfaltspflichten jedoch fort:
• Einrichtung eines Risikomanagementsystems
• jährliche und anlassbezogene Risikoanalysen
• Grundsatzerklärung zu der Menschenrechtsstrategie des Unternehmens
• Präventionsmaßnahmen
• Abhilfemaßnahmen
• Etablierung eines Beschwerdeverfahrens
Der Verstoß gegen diese Pflichten wird allerdings nur bei schweren Verstößen sanktioniert.
Bis die im Juli 2024 beschlossene EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten -Corporate Sustainability Due Diligence Directive (Richtlinie (EU) 2024/1760) (CSDDD) in nationales Recht umgesetzt ist (dies muss spätestens bis 26.07.2027 geschehen), soll der vorliegende Gesetzesentwurf grundsätzlich dafür sorgen, dass deutsche Unternehmen im europäischen Vergleich nicht stärker belastet werden.
Darüber hinaus hat das Bundeskabinett einen (längst überfälligen) Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie (EU) 2022/2464) (CSRD) beschlossen. Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht war schon am 06.07.2024 verstrichen und ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission bereits eingeleitet worden.
Mit dem Gesetzesentwurf wird u.a. die Fristverschiebung der Berichtspflichten im Rahmen des Omnibus I-Pakets (Richtlinie (EU) 2025/794) umgesetzt.
Für weitere Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular – wir helfen Ihnen dabei, die neuen Regelungen rund um das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie die Vorgaben aus CSDDD und CSRD richtig einzuordnen und zeigen Ihnen, welche Schritte für Ihr Unternehmen jetzt wirklich relevant sind.
Autorin
Volljuristin Inken Green
Product & Material Compliance Expert
BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN
CSRD steht für Corporate Sustainability Reporting Directive, eine EU-Richtlinie, die eine umfassende und einheitliche Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen vorschreibt.
Unter CSDDD versteht man die Corporate Sustainability Due Diligence Directive, die in deutscher Übersetzung als EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit bekannt ist.
