Zum 18. August 2025 wurde die alte Batterie-Richtlinie 2006/66/EG endgültig aufgehoben. Die neue Batterie-Verordnung gilt damit (als EU-Verordnung) unmittelbar in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Für einige Anforderungen sind jedoch Anpassungen in den nationalen Vorschriften erforderlich – insbesondere in Bezug auf die Bewirtschaftung von Altbatterien nach Kapitel VIII. Dies sollte bis zur Aufhebung der Batterie-Richtlinie geschehen.
Bislang sind jedoch nur 4 Länder dieser Umsetzung nachgekommen. In Deutschland soll dies durch das neue Batteriedurchführungsgesetz (BattDG) geschehen. Aktuell liegt dazu ein Referentenentwurf vom 27. Mai 2025 vor, über den der Bundestag am 11. September abstimmen wird.
Außerdem sind zum 18. August 2025 weitere umfassende Verpflichtungen nach der Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542 in Kraft getreten.
Kennzeichnung:
Als Erstes muss nach Art. 13 (5) unterhalb des Symbols für „getrennte Sammlung“ (= durchgestrichene Mülltonne) das einschlägige chemische Zeichen mit der Angabe des Schwermetallgehalts angebracht werden, wenn der Gehalt mehr als 0,002 % Cadmium (Cd) oder mehr als 0,004 % Blei (Pb) beträgt.
Erweiterte Herstellerverantwortung:
Weitere wichtige Neuerungen betreffen die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR). Diese bezieht sich auf die einzelnen Mitgliedstaaten. In Deutschland ist (weiterhin) die stiftung ear zuständig. Hier gibt es zwei wichtige Stichtage mit Neuerungen, die Sie sich merken sollten:
18. August 2025:
- aus 3 Batteriearten werden 5 Batteriekategorien
- bestehende Registrierungen werden automatisch "angepasst"
- Beteiligungspflicht an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) für jede Batteriekategorie
- Angabe der chemischen Zusammensetzung der Batterien
- Angabe der Steuer-ID
- Registrierung ausländischer Unternehmen werden gelöscht
- Neuantrag/Registrierung eines inländischen Bevollmächtigten erforderlich
16. Januar 2026:
- Auswahl einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) für jede Batteriekategorie (spätester Zeitpunkt)
- Angabe der chemischen Zusammensetzung der Batterien (spätester Zeitpunkt)
- Angabe der Steuer-ID (spätester Zeitpunkt)
- bestehende Registrierung eines Bevollmächtigten
- Versicherung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette:
Die Anforderungen bezüglich Sorgfaltspflichten in der Lieferkette nach Art. 47ff. sind demgegenüber im Rahmen des Omnibus IV-Pakets mit Verordnung (EU) 2025/1561 um 2 Jahre verschoben worden auf den 18.08.2027.
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Möchten Sie mehr Informationen zum Thema Batterie-Verordnung lesen? Dann finden Sie weitere Artikel hier:
→ Omnibus IV - geplante Verschiebung der Sorgfaltspflichten für Batterien vom 27.05.2025
→ Batterieverordnung – Probleme in der Praxis bei der Einordnung von leichten Blei-Batterien vom 30.04.2024
Autorin
Volljuristin Inken Green
Product & Material Compliance Expert
BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN
Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese sogenannte „Durchgriffswirkung“ bedeutet, dass die Regelungen ohne weitere nationale Umsetzung angewendet werden. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und entfaltet somit direkte Rechtswirkung in jedem Mitgliedstaat.
Eine Richtlinie nach Artikel 288 AEUV muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Während das in der Richtlinie festgelegte Ziel verbindlich vorgegeben ist, bleibt den Mitgliedstaaten die konkrete Form und Ausgestaltung der Umsetzung überlassen.

